Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Förderverein Montessori-Schule
Bautzen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein Montessori-Schule
Bautzen e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Als Gerichtsstand gilt Bautzen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Förderung einer
freien Schule nach der Pädagogik von Maria Montessori.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Erarbeitung einer inhaltlichen und strukturellen Konzeption der
Schule
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Erarbeitung und Zusammenstellung von Informationsmaterialien
d) Kontaktaufnahme mit vergleichbaren Schulinitiativen und -projekten
e) ideelle und materielle Unterstützung der Schule
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt.
Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Ein Rechtsanspruch
auf Aufnahme in den Verein besteht aber nicht.
3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitgliedes,
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende
des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten,
c) Ausschluss eines Mitglieds gemäß Beschluß des
Vorstandes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigenden
Verhaltens. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Mittel für Vereinszwecke werden durch Spenden und Zuwendungen
aufgebracht.
(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Deren
Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird durch Beschluss tätig und tritt nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand lädt dazu
unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief bzw. durch Aushang
mindestens zwei Wochen vorher ein.
(2) Ergänzungswünsche zur Tagesordnung können bis
eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht
werden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder und ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so wird erneut
eine einberufen. Deren Anwesende sind dann mit einfacher Mehrheit
beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsgremium
bezüglich:
a) Beratung und Entscheidung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit
b) Beschlußfassung über Anträge
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
d) Wahl und Entbindung des Vorstandes
e) Festsetzung der Beitragshöhe
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) Bildung von Ausschüssen
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über 10 TDM
k) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
§ 8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt
für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und erstellt ihr regelmäßig Bericht. Der Vorstand bereitet
den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresrechnung.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) und zwei weiteren Mitgliedern
(3) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder
sind ohne Festlegung ihrer Vorstandsfunktion zu wählen.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten, den zweiten
Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
(5) Der Vorstand kann zwei Mitglieder kooptieren. Diese nehmen
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand
das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist.
(8) Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich
und außergerichtlich, jeweils allein, zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
(9) Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von 10 Tagen.
(10) Auf Anfrage eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand binnen 20 Tagen einzuberufen.
(11) Der Vorstand ist beschlußssfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und zwei weitere ordentliche Mitglieder
anwesend sind.
§ 10 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den
Geschäftsbericht auszustellen. Der Jahresabschluß ist
den Rechnungsprüfern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Aktionsgemeinschaft Deutscher
Montessori-Vereine, Postfach 200146 in 53131 Bad-Godesberg zu, zur
Unterstützung von Montessori-Einrichtungen in Sachsen. Diese
haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bautzen, 23. April 2001 |