Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Förderverein Montessori-Schule Bautzen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein Montessori-Schule Bautzen e.V.”

(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Als Gerichtsstand gilt Bautzen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Förderung einer freien Schule nach der Pädagogik von Maria Montessori.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Erarbeitung einer inhaltlichen und strukturellen Konzeption der Schule
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Erarbeitung und Zusammenstellung von Informationsmaterialien
d) Kontaktaufnahme mit vergleichbaren Schulinitiativen und -projekten
e) ideelle und materielle Unterstützung der Schule

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht aber nicht.

3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitgliedes,
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten,
c) Ausschluss eines Mitglieds gemäß Beschluß des Vorstandes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Mittel für Vereinszwecke werden durch Spenden und Zuwendungen aufgebracht.

(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch Beschluss tätig und tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand lädt dazu unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief bzw. durch Aushang mindestens zwei Wochen vorher ein.

(2) Ergänzungswünsche zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so wird erneut eine einberufen. Deren Anwesende sind dann mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsgremium bezüglich:
a) Beratung und Entscheidung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit
b) Beschlußfassung über Anträge
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
d) Wahl und Entbindung des Vorstandes
e) Festsetzung der Beitragshöhe
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) Bildung von Ausschüssen
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10 TDM
k) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstellt ihr regelmäßig Bericht. Der Vorstand bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresrechnung.

(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) und zwei weiteren Mitgliedern

(3) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder sind ohne Festlegung ihrer Vorstandsfunktion zu wählen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten, den zweiten Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.

(5) Der Vorstand kann zwei Mitglieder kooptieren. Diese nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

(8) Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich und außergerichtlich, jeweils allein, zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(9) Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen.

(10) Auf Anfrage eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand binnen 20 Tagen einzuberufen.

(11) Der Vorstand ist beschlußssfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auszustellen. Der Jahresabschluß ist den Rechnungsprüfern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Aktionsgemeinschaft Deutscher Montessori-Vereine, Postfach 200146 in 53131 Bad-Godesberg zu, zur Unterstützung von Montessori-Einrichtungen in Sachsen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Bautzen, 23. April 2001